Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Ortsverein Karutzhöhe e.V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Erkner.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Lebens- und Wohnqualität in und um den Ortsteil
Karutzhöhe der Stadt Erkner. Er veranstaltet hierzu Veranstaltungen, Diskussionen, Ausstellungen,
Vorträge und weitere Aktivitäten und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeigneten
Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.  Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31.12.1998.
§ 5 Mitgliedschaft
(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts werden, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Ortsteil Karutzhöhe,
- ihr Nebenwohnsitz befindet sich im Ortsteil Karutzhöhe,
- ihr Geschäftssitz befindet sich im Ortsteil Karutzhöhe,
- sie ist Eigentümerin eines Grundstücks oder nutzt auf  vertraglicher  Grundlage ein Grundstück,
- sie ist auf Grund persönlicher oder beruflicher  Aktivitäten der Förderung des Ortsteils Karutzhöhe   
besonders verpflichtet
(2)     Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung, über die der
Vorstand beschließt. Ein ablehnender Beschluß ist schriftlich zu begründen. Jedes aufgenommene
Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
(3)     Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Wegzug
c) durch schriftliche Austrittserklärung. Die Mitglieder sind am Ende eines      Geschäftsjahres zum
Austritt berechtigt. Der Austritt ist schriftlich mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres
mitzuteilen.
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
(4)     Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen erstoßen hat, kann
durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß
ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. über Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied
vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluß.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.  Der Vorstand
2.  Die Mitgliederversammlung
3.  Die Revisionskommission
§ 7 Der Vorstand
(1)     Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden
und dem/ den Vorstandsmitglied/ mitgliedern. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens drei und maximal sieben.
(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, setzt der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1)     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagungsordnung mitzuteilen.
(2)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission und Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
f) Beschlüsse über Satzungsänderung, Geschäftsordnung und Vereinsauflösung,
g) Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen seinen  Ausschluß durch den Vorstand.
(3)  Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(4)  über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Die Revisionskommission
Die Revisionskommission hat die Aufgabe die Arbeit des Vorstandes zu prüfen und jährlich der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei
und maximal drei Personen.
§10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar eines Jahres im voraus fällig. über die
Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler,
Studenten, Arbeitslose und Rentner um 50% ermäßigen.
§ 11 Auflösung des Vereins und anfallendes Vereinsvermögen
(1)  Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens
75% der erschienen Mitglieder dies fordert.
(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an die Gemeinde Erkner, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Ortsteils
Karutzhöhe zu verwenden hat.
Festgestellt am 09.11.1997